Inhaltsbereich

Dienstunfallfürsorge Meldung

Ansprechpartner/in
Gemeinde Gnarrenburg
Bahnhofstraße 1
27442 Gnarrenburg
Telefon: 04763 3848-0
Telefax: 04763 3848-120
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­gnar­ren­bur­g.de
Montag bis Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag: zusätzlich 14:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag: zusätzlich 14:00 bis 18:00 Uhr 

Teaser

Unternehmer müssen Versicherungsfälle (Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten) ihrer Beschäftigten gegenüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger anzeigen.

Allgemeine Informationen

Wenn Beschäftigte Ihres Unternehmens infolge eines Arbeits- oder Wegeunfalls getötet oder so verletzt werden, dass sie länger als drei Tage arbeitsunfähig sind, müssen Sie eine Unfallanzeige gegenüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger erstatten.

Dies gilt auch, wenn Sie vermuten, dass bei Versicherten Ihres Unternehmens eine Berufskrankheit vorliegen könnte.

An wen muss ich mich wenden?

Weitere Informationen erhalten Sie bei den Berufsgenossenschaften, der Landesunfallkasse bzw. bei den Gemeindeunfallversicherungsverbänden.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei den Unfallversicherungsträgern. 

Voraussetzungen
  • Versicherte sind im Unternehmen, auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg getötet oder so verletzt worden, dass eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen vorliegt.
  • Es liegt der Verdacht vor, dass Versicherte an einer Berufskrankheit erkrankt sein könnten.
Welche Unterlagen werden benötigt?

Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.

Rechtsbehelf

Gegen ablehnende Bescheide des Unfallversicherungsträgers können Sie Widerspruch einlegen. War der Widerspruch nicht erfolgreich, können Sie beim zuständigen Sozialgericht klagen. 

Was sollte ich noch wissen?

Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Zweig der deutschen Sozialversicherung. Der Arbeitgeber ist per Gesetz dazu verpflichtet, Beschäftigte gegen Unfall am Arbeitsplatz, auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte und gegen Berufskrankheit abzusichern.

zurück Seite drucken