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Erlaubnis zur Zucht, Haltung und zum Handel mit Tieren Erteilung für Hunde

zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Rotenburg (Wümme)
Frau SchloenStandort anzeigen
VerwaltungsleiterinAmt / Bereich
Veterinäramt
Kreishaus Rotenburg (Wümme), Zimmer 140 N // 1. OG
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: 04261 983-2352
Telefax: 04261 983-2399
E-Mail:
zuklappenExterne Ansprechpartner/in
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen VCard
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Telefon: 0800 818-8100
E-Mail: Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung


 
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Rotenburg (Wümme) VCard
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: 04261 983-2855
Telefax: 04261983-2897
E-Mail: Öffnungszeiten:

Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden. Montag: Von 08:00 bis 12:00 Uhr

Dienstag: Von 08:00 bis 12:00 Uhr



Donnerstag: Von 08:00 bis 12:00 Uhr

und 14:00 bis 16:00 Uhr

Freitag: Von 08:00 bis 12:00 Uhr


 

Allgemeine Informationen

Wenn Sie Hunde gewerbsmäßig halten oder mit Hunden züchten oder handeln wollen, müssen Sie rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz bei Ihrer zuständigen Veterinärbehörde beantragen.

Die Erteilung der Erlaubnis kann je nach Umfang und Prüfungsaufwand bis zu vier Monate nach Antragstellung bzw. Vorlage vollständiger Unterlagen dauern. In schwerwiegenden Fällen kann diese Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden. Planen Sie daher genug Zeit für die Erlaubniserteilung vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit ein.

Erst nach Erhalt der Erlaubnis dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.

Verfahrensablauf

Nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen bei Ihrer zuständigen Veterinärbehörde eingereicht haben, werden die Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. Anschließend erfolgt eine örtliche Begehung durch den amtstierärztlichen Dienst bei Ihnen vor Ort und ggf. ein Sachkundegespräch. Im Anschluss erhalten Sie die Erlaubnis.

An wen muss ich mich wenden?

Die zuständige Behörde ist das Veterinäramt des Landkreises Rotenburg (Wümme).

Landkreis Rotenburg (Wümme)
Veterinäramt
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)

Voraussetzungen

Sie müssen die tierschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere des § 2 Tierschutzgesetz, sicherstellen.

  • Antrag enthält alle erforderlichen Angaben
  • Alle erforderlichen Unterlagen liegen vor
  • Wenn Sie die für die Tätigkeit verantwortliche Person sind, müssen Sie
    • auf Grund Ihrer Ausbildung oder Ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen
    • die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.
  • Ihre Räume und Einrichtungen, die der Tätigkeit dienen, müssen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Antrag auf Erlaubnis mit folgendem Inhalt:
    • Art, Zahl und Geschlecht der zu haltenden Tiere bzw. Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit
    • Angaben zur verantwortlichen Person für die Tätigkeit
    • Angaben über Größe und Ausgestaltung der Haltungseinrichtung
  • Sachkundenachweise für die jeweiligen Personen, die Umgang mit den Hunden haben
  • Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Skizze(n) der Haltungseinrichtung(en)
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach Ziffer V.1.1.7 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV), die nach dem Verwaltungsaufwand bemessen werden. Der Gebührenrahmen beträgt 25,00 EUR - 1000,00 EUR.

Welche Fristen muss ich beachten?

Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Tätigkeit erst nach Erhalt der Erlaubnis aufnehmen dürfen und die Bearbeitungszeit bis zu 4 Monate dauern kann (in Ausnahmefällen bis zu 6 Monate).

Bearbeitungsdauer
  • In der Regel 4 Monate
  • In Ausnahmefällen kann die Bearbeitungsdauer verlängert werden
Rechtsbehelf

Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht

Weitere Informationen werden Ihnen mit Erlass eines Bescheides mitgeteilt.

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